Urteil Antonie Kunert Gasthöfe Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Antonie Kunert
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Antonie Kunert Gasthöfe Ges. m. b. Haftung – BGH vom 23.8.1986 – Az. s 811 p2 561/20
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Antonie Kunert Gasthöfe Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Friedoline Böhme Waffen u. Munition Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Friedoline Böhme Waffen u. Munition Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Antonie Kunert Gasthöfe Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Antonie Kunert Gasthöfe Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 23.8.1986
Aktenzeichen: r 410 C3 2576/16
ZInsO 2007, 56250